Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Web-Zugänglichkeits-Gesetz, Fassung vom 03.07.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG)
StF: BGBl. I Nr. 59/2019 (NR: GP XXVI RV 574 AB 655 S. 86. BR: AB 10199 S. 896.)
[CELEX-Nr.: 32016L2102]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Gegenstand und Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.

§ 2

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen
    1. Ziffer eins
      des Bundes und von
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind,
    haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Paragraph 3, zu entsprechen. Dies gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen.
  2. Absatz 2Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. Litera a
      Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. Litera b
      aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. Litera c
      live übertragene zeitbasierte Medien;
    4. Litera d
      Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. Litera e
      Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. Litera f
      Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. Ziffer eins
        der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
      2. Ziffer 2
        der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
      nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. Litera g
      Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. Litera h
      Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
    9. Litera i
      Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    10. Litera j
      Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraph 3, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
  2. Absatz 2Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Absatz eins, in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
  3. Absatz 3Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, zuständige Stelle hat die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

§ 4

Text

Erklärung zur Barrierefreiheit

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers, der die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

§ 5

Text

Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
    1. Ziffer eins
      ist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Paragraph 3, entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.
    2. Ziffer 2
      sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.
    3. Ziffer 3
      sind Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung dieses Gesetzes zu unterstützen, insbesondere durch Information und Beratung über die nach diesem oder anderen Bundesgesetzen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten.
    4. Ziffer 4
      sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.
    5. Ziffer 5
      sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Paragraph 4,) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Ziffer eins,) im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Absatz eins, wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig.
  3. Absatz 3In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.
  4. Absatz 4Die zuständige Stelle hat den obersten Organen des Bundes die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung bei ihr anfallenden Kosten jeweils nach Maßgabe der Anzahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen anteilig zu verrechnen.

§ 6

Text

Datenschutz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (Paragraph 5, Absatz 2,) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG zu verpflichten.
  3. Absatz 3Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 7

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 7,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 8

Text

Verweisungen

Paragraph 8,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

§ 10

Text

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Websites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
  2. Ziffer 2
    Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
  3. Ziffer 3
    mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
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