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Document 32000R2672

    Verordnung (EG) Nr. 2672/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Einstellung der Seehechtfischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

    ABl. L 306 vom 7.12.2000, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2672/oj

    32000R2672

    Verordnung (EG) Nr. 2672/2000 der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Einstellung der Seehechtfischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

    Amtsblatt Nr. L 306 vom 07/12/2000 S. 0018 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 2672/2000 der Kommission

    vom 6. Dezember 2000

    zur Einstellung der Seehechtfischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2517/2000(4), sind für das Jahr 2000 Quoten für Seehecht vorgegeben.

    (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

    (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seehechtfänge in den Gewässern des ICES-Gebiets VIIIabde durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2000 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Befischung dieses Bestands ab 30. November 2000 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Seehechtfänge in den Gewässern des ICES-Gebiets VIIIabde durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 2000 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Die Fischerei auf Seehecht in den Gewässern des ICES-Gebiets VIIIabde durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 30. November 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

    (3) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1.

    (4) ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 3.

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