Nutzungs­rechte­übertragung

Für Fremdautor:­innen ohne Rahmen­vereinbarung

Eine rechts­sichere und faire Zusammen­arbeit mit externen Autor:­innen ist ein wichtiger Bestand­teil der publizistischen Arbeit und des Selbst­ver­ständnisses der Print- und Online­medien der SPIEGEL-Gruppe (DER SPIEGEL GmbH

Für Fremd­autor:innen ohne Rahmen­vereinbarung mit SPIEGEL, die sich bereit erklärt haben, einen Beitrag zur Veröffent­lichung in einem der Medien der SPIEGEL-Gruppe zu verfassen, gelten daher folgende Bedingungen zur Über­tragung der Nutzungs­rechte:

Mit der Abnahme über­trägt die/der Fremd­autor:in SPIEGEL sämtliche Nutzungs­rechte an den von ihr/ihm erstellten redaktionellen Beiträgen zur zeitlich, räumlich und inhaltlich un­be­schränkten und voll­ständig freien Verwendung für alle Medien und Darstellungs­formen. Dies umfasst ins­besondere aber nicht aus­schließlich die Befugnis des SPIEGEL, die Rechte im In- und Aus­land in körperlicher Form zu nutzen und in unkörper­licher Form öffent­lich wieder­zugeben. Dies gilt ins­besondere für Print­medien, digitale Medien ein­schließ­lich Social Media, Film/Bewegt­bild und Rund­funk sowie Tele­kommuni­kations- und Daten­dienste, z. B. Online-Dienste sowie Daten­banken und elektronische Träger­medien (z. B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Träger­medien wie DVD), ungeachtet der Über­tragungs- und Träger­techniken. Umfasst ist eben­falls das Recht zur Über­setzung, das Recht zur Vertonung, das Recht zur Online­archivierung sowie die Nutzung auf sämt­lichen stationären oder mobilen End­geräten und das Recht, mit den Beiträgen in branchen­üblicher Weise für eigene Objekte zu werben. Die Über­tragung erfasst alle bekannten und unbekannten Nutzungs­arten.

Die Einräumung erstreckt sich ins­besondere auf das Ver­viel­fältigungs­recht gem. § 16 UrhG, das Verbreitungs­recht gem. § 17 UrhG, das Vor­führungs­recht gem. § 19 UrhG, das Recht der öffent­lichen Zugänglich­machung nach § 19a UrhG, das Sende­recht gem. § 20 UrhG, das Recht der Wiedergabe von Funk­sendungen gem. § 22 UrhG, das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG (ein­schließ­lich des üblichen Redigierens und Kürzens) und das Recht zur Verfilmung und Wieder­verfilmung gem. §§ 88, 94, 95 UrhG.

Die/der Fremd­autor:in räumt SPIEGEL das Recht ein, die genannten Rechte auch durch Dritte unter Über­tragung der entsprechenden Nutzungs­rechte im In- und Aus­land nutzen zu lassen ein­schließ­lich der Befugnis, dass diese Dritten ihrer­seits weiteren Nutzern entsprechende Rechte ein­räumen können. Sie/er räumt dem SPIEGEL-Verlag dabei auch das Recht ein, die Rechte im Rahmen jedweder Bezahl­modelle über das Internet oder sonstige digitale Über­tragungs­wege zu verwerten oder verwerten zu lassen.

SPIEGEL ist auch nach Abnahme eines Beitrags nicht zur Nutzung verpflichtet. Die/der Fremd­autor:in wird bei einer Veröffentlichung ent­sprechend den Gepflogen­heiten des SPIEGEL als Verfasser:in des Beitrags genannt.

Ausgenommen von der Rechte­einräumung sind die von den Verwertungs­gesellschaften wahrgenommenen kollektiven gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Vergütungs­ansprüche.

Der/dem Fremd­autor:in verbleiben zudem selbstver­ständlich sämtliche Urheber­persönlichkeits­rechte, also ins­besondere das Recht, Entstellungen oder anderen Beein­trächtigungen oder Nutzungen zu unter­sagen, die geeignet sind, ihre/seine berechtigten persönlichen und geistigen Interessen an den Beiträgen zu gefährden.

 

Stand: März 2022